§ 78b Abweichungen von krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen
In Kraft seit 01. August 2017
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Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs 1 lit a bis d des Wehrgesetzes 2001 kann von krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen zum Zweck der Aufrechterhaltung der Sanitätsversorgung aus zwingenden Notwendigkeiten abgewichen werden.
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