§ 77 Pflegegebühren
In Kraft seit 26. Februar 2000
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Für Abteilungen öffentlicher Krankenanstalten, die lediglich der Unterbringung von Personen gemäß § 71 Abs 2 Z 4 dienen, ist unter Bedachtnahme auf die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung und die Anstaltsgebühr in der Sonderklasse bei der Einhebung der Pflegegebühren ein Nachlass bis zu einem Drittel der amtlichen Pflegegebühr zu gewähren; der sich unter Berücksichtigung dieses Nachlasses ergebende Einhebungsbetrag ist in der Verordnung über die Pflegegebühr (§ 64 Abs 1) festzusetzen. In dieser Verordnung ist auch die kostendeckende Pflegegebühr anzuführen.
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