§ 5 1. Teil
In Kraft seit 01. August 2017
Up-to-date
(1) Krankenanstalten können von physischen oder juristischen Personen errichtet und betrieben werden.
(2) Die Errichtung und der Betrieb einer Krankenanstalt bedürfen der Bewilligung der Landesregierung, soweit nicht anderes bestimmt wird.
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