SKAG
Gliederung
2. Abschnitt Errichtung und Betrieb von Krankenanstalten
2. Unterabschnitt Bestimmungen über den Betrieb von Krankenanstalten
Erste Hilfe und ärztliche Behandlung der Patienten § 27
§ 32 Fortbildung des nichtärztlichen Personals
Die Träger von Krankenanstalten haben sicherzustellen, dass eine regelmäßige Fortbildung der Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der Angehörigen der medizinisch-technischen Dienste sowie des übrigen in Betracht kommenden nichtärztlichen Personals gewährleistet ist.
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