§ 26 Supervision
In Kraft seit 26. Februar 2000
Up-to-date
In Krankenanstalten oder Organisationseinheiten (Abteilungen, Stationen etc), in denen das medizinische Personal besonderen psychischen Belastungen ausgesetzt ist, hat der Rechtsträger sicherzustellen, dass diesen Personen im Rahmen ihrer Dienstzeit im erforderlichen Ausmaß Gelegenheit zur Teilnahme an einer berufsbegleitenden Supervision geboten wird. Die Supervision hat durch fachlich qualifizierte Personen zu erfolgen.
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