§ 23 Psychologische Betreuung,psychotherapeutische Versorgung
In Kraft seit 26. Februar 2000
Up-to-date
In bettenführenden Krankenanstalten sind psychologische und psychotherapeutische Dienste in einem solchen Umfang einzurichten, dass jenen Patienten, die auf Grund ihrer Erkrankung besonders schweren psychischen Belastungen ausgesetzt sind, eine ausreichende psychologische Betreuung und eine ausreichende psychotherapeutische Versorgung angeboten werden kann.
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