LandesrechtSalzburgLandesesetzeSalzburger Krankenanstaltengesetz 20002. Abschnitt Errichtung und Betrieb von Krankenanstalten1. Unterabschnitt Bewilligungen und andere behördliche Maßnahmen4. Teil Weitere behördliche Maßnahmen§ 18

§ 18Vorsorge bei Sperre und Einstellung des Betriebes von Krankenanstalten

In Kraft seit 26. Februar 2000
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