SKAG
Gliederung
2. Abschnitt Errichtung und Betrieb von Krankenanstalten
1. Unterabschnitt Bewilligungen und andere behördliche Maßnahmen
4. Teil Weitere behördliche Maßnahmen
§ 18 Vorsorge bei Sperre und Einstellung des Betriebes von Krankenanstalten
Bei der Sperre einer Krankenanstalt sowie im Fall der Zurücknahme einer Betriebsbewilligung oder der Untersagung der Weiterführung des Krankenanstaltenbetriebes durch den Landeshauptmann (§ 61 des Krankenanstaltengesetzes) haben die Patienten die Anstalt zu verlassen; soweit sie noch weiterhin anstaltsbedürftig sind und ihre Anstaltspflege nicht anderweitig sichergestellt ist, hat sie die Landesregierung in eine öffentliche Krankenanstalt einzuweisen.
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