LandesrechtSalzburgLandesesetzeSalzburger Krankenanstaltengesetz 20002. Abschnitt Errichtung und Betrieb von Krankenanstalten1. Unterabschnitt Bewilligungen und andere behördliche Maßnahmen3. Teil Errichtung und Betrieb selbstständiger Ambulatorien§ 12e

§ 12eVorabfeststellung der wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes

In Kraft seit 01. März 2018
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