§ 11 Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt durch
In Kraft seit 01. Juni 2011
Up-to-date
§ 11 Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt durch — SKAG
(1) Die Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt durch einen Krankenversicherungsträger bedarf keiner Bewilligung.
(2) Die beabsichtigte Errichtung einer Allgemeinen Krankenanstalt durch einen Sozialversicherungsträger ist der Landesregierung lediglich anzuzeigen.
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