§ 11 Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt durch
In Kraft seit 01. Juni 2011
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SKAG
Gliederung
2. Abschnitt Errichtung und Betrieb von Krankenanstalten
1. Unterabschnitt Bewilligungen und andere behördliche Maßnahmen
1. Teil Allgemeine Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Krankenanstalten
§ 11 Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt durch
(1) Die Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt durch einen Krankenversicherungsträger bedarf keiner Bewilligung.
(2) Die beabsichtigte Errichtung einer Allgemeinen Krankenanstalt durch einen Sozialversicherungsträger ist der Landesregierung lediglich anzuzeigen.
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