§ 57 Mitwirkung der Erbringer von Versorgungsleistungen
In Kraft seit 01. März 2023
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Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Nutzung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes oder eines Baugrundstückes einer gesetzlich oder bescheidmäßig festgelegten Bewirtschaftungs- oder Nutzungsverpflichtung oder einer Nutzungserklärung widerspricht, haben die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, die Erbringer von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten auf Anfrage der/des Grundverkehrsbeauftragten oder der Bezirksverwaltungsbehörde die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und/oder die erforderlichen Daten zu übermitteln.
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