§ 55a Besondere melderechtliche Kontrollbefugnisse
In Kraft seit 01. September 2025
Up-to-date
S.GVG 2023
Gliederung
5. Hauptstück Überwachung und Sanktionen
§ 55a Besondere melderechtliche Kontrollbefugnisse
Rückverweise
Zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit von gegenüber der Grundverkehrsbehörde gemachten Angaben und zur Kontrolle der Einhaltung grundverkehrsrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere der Nutzungsverpflichtungen gemäß den §§ 18 Abs 1 und 3, 25 Z 2 und 4, 27 Abs 3 und 4 sowie § 28, ist die jeweils zuständige Grundverkehrsbehörde berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das Zentrale Melderegister zu nehmen und insbesondere in Wege einer Verknüpfungsanfrage gemäß § 16a Abs 3 Meldegesetz 1991 auch objektbezogene Abfragen durchzuführen.
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