S.GVG 2023
Gliederung
2. Hauptstück Rechtserwerb an Grundstücken im Weg der Versteigerung, von Todes wegen, durch Ersitzung oder durch Bauen auf fremden Grund
3. Abschnitt Erwerb von Todes wegen
§ 41 Bestellung eines Kurators bei Erwerben von Todes wegen ohne inländisches Verlassenschaftsverfahren
Erlangt ein Bezirksgericht davon Kenntnis, dass an einer in seinem Sprengel gelegenen Liegenschaft von einer nicht zum Kreis der in § 38 Abs 3 angeführten Person von Todes wegen ein Recht gemäß § 38 Abs 1 außerbücherlich oder ein Anspruch auf die Übertragung oder Einräumung eines solchen Rechtes erworben wurde, ohne dass ein Verlassenschaftsverfahren vor einem inländischen Gericht stattgefunden hat, hat es einen Rechtsanwalt oder Notar als Kurator zu bestellen, welcher in sinngemäßer Anwendung von § 182 Außerstreitgesetz die geeigneten Anträge beim Grundbuchsgericht einzubringen hat. Die Kosten des Kurators sind vom Gericht zu bestimmen und – unbeschadet eines allfälligen Ersatzanspruchs – vom Vertretenen zu tragen.
§ 42 S.GVG 2023 · S.GVG 2023 · Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023
§ 42 Vorgehen im Fall der Säumigkeit bei der Antragstellung
…Anspruches auf die Übertragung keine Verbücherung gemäß § 40 Abs 1 oder 2 beantragt, so hat der Gerichtskommissär oder der gemäß § 41 bestellte Kurator die Anträge für die nach diesem Gesetz erforderliche Zustimmung, Bescheinigung oder Bestätigung zu stellen und/oder die dafür erforderlichen Erklärungen einschließlich der Nutzungserklärung…
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