§ 39 Sonderbestimmungen für nicht von § 38 Abs 3 erfasste Personen
In Kraft seit 01. März 2023
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Für Personen, die Rechte gemäß § 38 Abs 1 von Todes wegen als Erben oder Vermächtnisnehmer erwerben und nicht dem Kreis der in § 38 Abs 3 angeführten Personen angehören, gelten die §§ 40 bis 42. Die Bestimmungen für den Erwerb des Eigentums gelten für den Erwerb des Fruchtnießungsrechtes, des Gebrauchsrechtes oder des Baurechtes sinngemäß.
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