LandesrechtSalzburgLandesesetzeSalzburger Grundverkehrsgesetz 20232. Hauptstück Rechtserwerb an Grundstücken im Weg der Versteigerung, von Todes wegen, durch Ersitzung oder durch Bauen auf fremden Grund3. Abschnitt Erwerb von Todes wegen§ 39

§ 39Sonderbestimmungen für nicht von § 38 Abs 3 erfasste Personen

In Kraft seit 01. März 2023
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