Eine Belästigung oder sexuelle Belästigung ist einer Diskriminierung gleichzuhalten, wenn eine Bedienstete oder ein Bediensteter im Zusammenhang mit ihrem bzw seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
1. von einer Vertreterin oder einem Vertreter der Dienstgeberin oder des Dienstgebers belästigt oder sexuell belästigt wird oder
2. durch Dritte belästigt oder sexuell belästigt wird und die zuständige Vertreterin oder der zuständige Vertreter der Dienstgeberin oder des Dienstgebers es schuldhaft unterlässt, dagegen Abhilfe zu schaffen.
S.GBG · Salzburger Gleichbehandlungsgesetz
§ 19 Belästigung und sexuelle Belästigung
…oder der Bedienstete hat gegenüber der belästigenden Person Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, wenn sie bzw er durch eine Belästigung oder sexuelle Belästigung gemäß § 9 diskriminiert worden ist. Dieser Schadenersatz umfasst den Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in der Höhe von mindestens 1.000 …
§ 40 Aufgaben der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten
…der oder des betroffenen Bediensteten Anträge wegen behaupteter Diskriminierung nach den §§ 4 bis 8 oder Belästigung oder sexueller Belästigung nach § 9 oder Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den §§ 21 bis 26 an die zuständige Gleichbehandlungskommission zu stellen. (5) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte ist berechtigt…
§ 36 Gutachten der Gleichbehandlungskommissionen,Ersteinschätzung im Objektivierungsverfahren
…ein Gutachten zu erstatten, ob 1. eine Diskriminierung nach den §§ 4 bis 8 oder eine Belästigung oder sexuelle Belästigung nach § 9 oder 2. eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den §§ 21 bis 26 vorliegt. (1a) Auf Antrag einer der im Abs 2 Z…
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