§ 55 § 55
In Kraft seit 04. April 2020
Up-to-date
(1) Für den Beginn und den Lauf von Fristen nach § 20 Abs 1, 2 und 3 und § 36 Abs 4, 7 und 8 gilt:
1. Fällt das fristenauslösendes Ereignis in den Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020, beginnt die Frist mit 1. Mai 2020 zu laufen.
2. Ist die Frist am 16. März 2020 noch nicht abgelaufen, wird deren Ablauf für den Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 gehemmt.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, nach Maßgabe der pandemischen Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) und den damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen zu dessen Eindämmung durch Verordnung von Abs 1 Z 1 und 2 abweichende Regelungen zu treffen.
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