(1) Die §§ 2 Abs 2, 3 Abs 1 und 7, 18, 19a, 20 Abs 1 bis 3, 22 Abs 2, 33 Abs 2, 36 Abs 1 und 40 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 40/2009 treten mit 1. Mai 2009 in Kraft.
(2) Die §§ 31 Abs 1 und 2, 32, 33 Abs 1 bis 3, 34 Abs 4, 6 und 8 und 35 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2009 treten mit 1. Mai 2009 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf § 31 Abs 1 im Verfassungsrang.
(3) § 5 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(4) Die §§ 33 Abs 3, 43, 44 und 45 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2011 treten mit 5. August 2011 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Der Entfall des Klammerausdrucks '(Verfassungsbestimmung)' steht jeweils im Verfassungsrang.
(5) Die §§ 28 Abs 2 und 51 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 41/2013 treten mit 1. Juni 2013 in Kraft.
(6) Die §§ 7 und 12 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 94/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(7) Die §§ 30, 31 Abs 1 bis 5, 32 Abs 1, 33 Abs 2a und 3, die Überschrift des 4. Unterabschnittes, die §§ 40a und 40b und die Überschrift des 5. Unterabschnittes in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 49/2016 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden des Monitoringausschusses werden deren oder dessen Aufgaben von der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten wahrgenommen.
(8) Die §§ 40 Abs 1a und 51 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(9) Die §§ 24 Abs 2, 35 Abs 2 und 36 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2017 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
(10) Die §§ 1, 2 Abs 1, 3 Abs 1, 2 und 6a, 7a, 8 Abs 2, 9a, 11 Überschrift, Abs 2, 5 und 6, 11a, 16, 19 Abs 1, 21 Abs 2, § 23 Überschrift und Abs 1, die Überschrift des 5. und 6. Teiles, die §§ 30, 34 Abs 2, 36 Abs 2 und 4, 37 Abs 3, 38 Abs 3 und 6, 39, 40 Abs 3a und 3b, die Überschrift des 2. und 3. Abschnittes des 6. Teiles, § 44, § 47 Abs 6, § 48 und § 51 in der Fassung des LGBl Nr 1/2018 treten mit Beginn des auf deren Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt § 20 Abs 6 außer Kraft. Der Einkommensbericht gemäß § 7a ist erstmals im Jahr 2018 auf Grund der für das Jahr 2017 ermittelten Daten zu erstatten.
(11) Die §§ 36 Abs 3, 37 Abs 7 und 40 Abs 2, 4, 5 und 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(12) § 34 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 56/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(13) Die §§ 1, 10 Abs 1, 18 Abs 1 und 2, 19a, 28 Abs 1, 37 Abs 2, 38 Abs 3a, 40 Abs 1 und (§) 51 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2023 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
(14) Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 34 Abs 2 bis 4, 36 Abs 4, 38 Abs 6, (§) 39 und 47 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 59/2024 treten mit 1. September 2024 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endet die Funktionsperiode der in § 34 Abs 2 bis 4 geregelten Gleichbehandlungskommissionen vorzeitig. Die zu diesem Zeitpunkt bei den im § 34 Abs 2 bis 4 geregelten Gleichbehandlungskommissionen anhängigen Verfahren sind jedoch von diesen in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestimmten Zusammensetzung weiterzuführen. Jenen Kommissionsmitgliedern, die keine Bediensteten des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sind, gebührt bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe weiterhin eine Entschädigung nach dem Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz.
(15) Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 32, 33 Abs 3 sowie 37 Abs 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.
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