S.GBG
Gliederung
(1) Bei der Auswahlentscheidung anlässlich der Begründung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses, der beruflichen Aus- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg dürfen insbesondere folgende Kriterien nicht diskriminierend herangezogen werden:
1. bestehende oder frühere
a) Unterbrechung der Erwerbstätigkeit,
b) Teilbeschäftigung oder
c) Herabsetzung der Wochendienstzeit;
2. Lebensalter, Ehe- und Familienstand;
3. eigene Einkünfte der Ehegattin, eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin oder des Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten einer Bewerberin oder eines Bewerbers;
4. zeitliche Belastungen durch die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen;
5. die Absicht, von der Möglichkeit der Teilbeschäftigung oder der Herabsetzung der Wochendienstzeit Gebrauch zu machen.
(2) Bei der Begründung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses dürfen wichtige soziale Gründe in nicht diskriminierender Weise herangezogen werden. Vor einer solchen Entscheidung ist die Gleichbehandlungskommission zu hören.
§ 5 S.GBG · S.GBG · Salzburger Gleichbehandlungsgesetz
§ 5 Auswahlkriterien
…§ 5 (1) Bei der Auswahlentscheidung anlässlich der Begründung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses, der beruflichen Aus- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg dürfen insbesondere folgende Kriterien nicht…
§ 20 Geltendmachung von Ansprüchen
… 3 sind binnen neun Monaten ab Zugang der Kündigung, der Entlassung, der Auflösung des Probedienstverhältnisses oder der Beendigung des befristeten Dienstverhältnisses geltend zu machen. 5. Für Ansprüche nach den §§ 13 bis 15 und 19 gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 ABGB . (2) Ansprüche von Beamtinnen…
§ 36 Gutachten der Gleichbehandlungskommissionen, Ersteinschätzung im Objektivierungsverfahren
…gemäß Abs 1a ist darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die Bestellungs- oder Anstellungsentscheidung im Verfahren nach dem S.OG noch nicht getroffen worden ist. (5) Sobald ein Verfahren bei einer Kommission anhängig ist, hat die oder der Vorsitzende der Kommission davon binnen zwei Wochen folgende Personen zu benachrichtigen: 1. die…
§ 37 Verfahren vor den Gleichbehandlungskommissionen
…Vertreter der Dienstgeberin oder des Dienstgebers hat, soweit keine Verpflichtung zur Geheimhaltung entgegensteht, den Kommissionen die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (5) Soweit keine Verpflichtung zur Geheimhaltung entgegensteht, ist den Kommissionen die Einsicht- und Abschriftnahme (Ablichtung) in die für die Entscheidung des konkreten Falles notwendigen Akten und…
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