§ 45 Abweichende Bestimmungen zu der oder demGleichbehandlungsbeauftragten — S.GBG
Die Funktion der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten für den Magistratsdienst ist von der Leiterin oder dem Leiter jener Einrichtung auszuüben, die nach der Geschäftseinteilung des Magistrates unmittelbar mit Angelegenheiten der Frauenförderung und Gleichbehandlung betraut ist. Die im § 40 Abs. 6 genannten Disziplinarbehörden sind jene gemäß § 105 des Magistrats-Beamtinnen- und Magistrats-Beamtengesetzes 2002.
§ 37 S.GBG · S.GBG · Salzburger Gleichbehandlungsgesetz
§ 37 Verfahren vor den Gleichbehandlungskommissionen
…eines Gutachtens gemäß § 36 sind die §§ 6 Abs 1, 7, 13, 14 bis 16, 18 bis 22, 32, 33, 45 und 46 AVG anzuwenden. (2) § 7 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein wichtiger Grund im Sinn des Abs 1 Z…
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