S.GBG
Gliederung
6. Teil Mit der Gleichbehandlung, Frauenförderung und Antidiskriminierung befasste Institutionen
2. Abschnitt Bestimmungen über Personen und Institutionen für die Stadt Salzburg
§ 45 Abweichende Bestimmungen zu der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten
Die Funktion der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten für den Magistratsdienst ist von der Leiterin oder dem Leiter jener Einrichtung auszuüben, die nach der Geschäftseinteilung des Magistrates unmittelbar mit Angelegenheiten der Frauenförderung und Gleichbehandlung betraut ist. Die im § 40 Abs. 6 genannten Disziplinarbehörden sind jene gemäß § 105 des Magistrats-Beamtinnen- und Magistrats-Beamtengesetzes 2002.
§ 45 S.GBG · S.GBG · Salzburger Gleichbehandlungsgesetz
§ 45 Abweichende Bestimmungen zu der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten
…§ 45 Die Funktion der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten für den Magistratsdienst ist von der Leiterin oder dem Leiter jener Einrichtung auszuüben, die nach der Geschäftseinteilung des Magistrates…
§ 53
…Gesetz tritt mit 1. Mai 2006 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf § 31 Abs 1 und die §§ 43 bis 45 im Verfassungsrang. (2) Gleichzeitig treten folgende Gesetze außer Kraft: 1. Landes-Gleichbehandlungsgesetz , LGBl Nr 30/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2001…
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