S.GBG
Gliederung
6. Teil Mit der Gleichbehandlung, Frauenförderung und Antidiskriminierung befasste Institutionen
1. Abschnitt Bestimmungen über Personen und Institutionen des Landes
4. Unterabschnitt Salzburger Monitoringausschuss Aufgaben und Mitglieder des Monitoringausschusses
§ 40b Geschäftsführung des Salzburger Monitoringausschusses
(1) Der Monitoringausschuss hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der nähere Bestimmungen zur Aufgabenerfüllung festzulegen sind. Jedenfalls ist vorzusehen, dass
1. der Monitoringausschuss bei Bedarf zu den Sitzungen weitere Expertinnen oder Experten mit beratender Stimme beiziehen kann; und
2. die oder der Vorsitzende und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter vom Monitoringausschuss für die Dauer der Funktionsperiode mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der Mitglieder gewählt werden.
(2) Geschäftsstelle des Monitoringausschusses ist das Amt der Landesregierung.
§ 40b S.GBG · S.GBG · Salzburger Gleichbehandlungsgesetz
§ 40b Geschäftsführung des Salzburger Monitoringausschusses
…§ 40b (1) Der Monitoringausschuss hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der nähere Bestimmungen zur Aufgabenerfüllung festzulegen sind. Jedenfalls ist vorzusehen, dass 1. der Monitoringausschuss bei…
§ 30 Einteilung
…den Landesdienst ( §§ 39 und 40 ); 3. der Salzburger Monitoringausschuss (in der Folge auch „Monitoringausschuss“ genannt, §§ 40a und 40b ); 4. die Kontaktfrauen ( §§ 41 und 42 ).…
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