S.GBG
Gliederung
(1) Aufgabe der Kommissionen ist es, sich mit allen die Gleichbehandlung und Frauenförderung des jeweiligen Bedienstetenkreises (§ 34 Abs. 1) betreffenden Fragen zu befassen.
(2) Zur Erfüllung dieser Aufgabe können die Kommissionen insbesondere:
1.Gutachten und Ersteinschätzungen gemäß § 36 erstatten;
2. zu allen die Gleichbehandlung und Frauenförderung des jeweiligen Bedienstetenkreises betreffenden Fragen im Sinn des 2. und 3. Teils dieses Gesetzes Stellung nehmen;
3. zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung des jeweiligen Bedienstetenkreises unmittelbar berühren, Stellung nehmen;
4. die Landesregierung bzw die Geschäftsführung der SALK in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung des jeweiligen Bedienstetenkreises beraten.
§ 35 S.GBG · S.GBG · Salzburger Gleichbehandlungsgesetz
§ 35 Aufgaben der Gleichbehandlungskommissionen
…§ 35 (1) Aufgabe der Kommissionen ist es, sich mit allen die Gleichbehandlung und Frauenförderung des jeweiligen Bedienstetenkreises ( § 34 Abs. 1 ) betreffenden Fragen zu…
§ 37 Verfahren vor den Gleichbehandlungskommissionen
…vorliegt, wenn ein Mitglied als Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers über einen Sachverhalt zu entscheiden hat oder hatte, der Grundlage eines Verfahrens gemäß § 35 Abs 2 Z 1 ist. Über das Vorliegen einer Befangenheit entscheidet die Kommission ohne das betroffene Mitglied. Die Mitglieder haben vor Beginn der…
§ 30 Einteilung
§ 30 Personen und Institutionen, die sich mit der Gleichbehandlung, Frauenförderung und Antidiskriminierung im Sinn dieses Gesetzes besonders zu befassen haben, sind: 1. die Gleichbehandlungskommissionen des Landes (in der Folge “Kommissionen” genannt, §§ 34 bis 38 ); 2. die oder der Gleichbehand…
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