S.GBG
Gliederung
3. Teil Besondere Förderungsmaßnahmen für Frauen
§ 26 Bevorzugung bei der Aus- und Fortbildung
Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen oder Funktionen qualifizieren, bevorzugt zuzulassen. Dabei sind die Vorgaben der Frauenförderpläne zu beachten.
§ 26 S.GBG · S.GBG · Salzburger Gleichbehandlungsgesetz
§ 26 Bevorzugung bei der Aus- und Fortbildung
…§ 26 Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen oder Funktionen qualifizieren, bevorzugt zuzulassen. Dabei sind die Vorgaben der Frauenförderpläne zu beachten.…
§ 40 Aufgaben der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten
…§ 4 bis 8 oder Belästigung oder sexueller Belästigung nach § 9 oder Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den §§ 21 bis 26 an die zuständige Gleichbehandlungskommission zu stellen. (5) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte ist berechtigt, bei jedem begründeten Verdacht einer Diskriminierung nach den §§ 4…
§ 36 Gutachten der Gleichbehandlungskommissionen, Ersteinschätzung im Objektivierungsverfahren
…bis 8 oder eine Belästigung oder sexuelle Belästigung nach § 9 oder 2. eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den §§ 21 bis 26 vorliegt. (1a) Auf Antrag einer der im Abs 2 Z 1 und 2 genannten Personen hat die jeweils zuständige Kommission dem zur Entscheidung…
§ 37 Verfahren vor den Gleichbehandlungskommissionen
…ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung nach den §§ 4 bis 9 oder eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den §§ 21 bis 26 behauptet, diesen Umstand glaubhaft zu machen hat. Das Vorliegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den §§ 4 bis 7 oder einer Verletzung des…
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