(1) Nach Einholung eines Vorschlages der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten haben die Landesregierung und der Gemeinderat der Stadt Salzburg durch Verordnung Frauenförderpläne jeweils für ihre Dienststellen oder für organisatorische Einheiten innerhalb ihrer Dienststellen zu erlassen.
(2) Die Frauenförderpläne sind auf der Grundlage des zum 1. Juli jedes dritten Jahres zu ermittelnden Anteiles der Frauen an der Gesamtzahl der unbefristet beschäftigten Bediensteten sowie der zu erwartenden Fluktuation für einen Zeitraum von sechs Jahren zu erstellen und fortzuschreiben. Nach jeweils drei Jahren sind sie an die aktuelle Entwicklung anzupassen.
(3) In den Frauenförderplänen ist jedenfalls festzulegen, in welcher Zeit und mit welchen personellen, organisatorischen sowie aus- und fortbildenden Maßnahmen in welchen Verwendungen eine bestehende Unterrepräsentation sowie bestehende Benachteiligungen von Frauen beseitigt werden sollen. Die Festlegungen zur Erhöhung des Frauenanteils in jeder Verwendungsgruppe in der Dienststelle sind für jeweils zwei Jahre zu treffen. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese mit der Verwendungsgruppe gemeinsam zu behandeln. In den Frauenförderplänen kann auch vorgesehen werden, dass Leiterinnen oder Leiter von Organisationseinheiten der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten über die Durchführung der Maßnahmen zu berichten haben.
(4) Werden die in den Frauenförderplänen angeordneten Maßnahmen durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten nicht durchgeführt, gilt dies als Verletzung der sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Verpflichtungen. Eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.
S.GBG · Salzburger Gleichbehandlungsgesetz
§ 40 Aufgaben der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten
…allen die Gleichbehandlung und Frauenförderung betreffenden Fragen im Sinn des 2., 3. und 5. Teils dieses Gesetzes zu befassen und Vorschläge für Frauenförderpläne (§ 22) sowie Vorschläge für Maßnahmen, die geeignet sind, Diskriminierungen von Personen aus den im § 1 Z 1 und Z 1a angeführten Gründen…
§ 52
…Übergangsbestimmungen § 52 (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits erlassenen Frauenförderpläne gelten als Frauenförderpläne gemäß den §§ 22 und 23. (2) Die Berichte gemäß § 23 Abs 3 sind erstmals innerhalb von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstatten. (3) Die…
§ 23 Frauenförderung in den Gemeinden mit Ausnahme derStadt Salzburg
…Bedacht zu nehmen. (2) Von der Gemeindevorstehung sollen, insbesondere bei Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, Frauenförderpläne unter sinngemäßer Anwendung des § 22 erlassen werden. (3) Die Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten im Abstand von vier Jahren über die von ihnen durchgeführten Frauenförderungsmaßnahmen und den…
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