S.GBG
Gliederung
2. Teil Dienstrechtliche Gleichbehandlung
2. Abschnitt Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
§ 19a Mehrfachdiskriminierung
Liegt eine Mehrfachdiskriminierung aus den im § 1 Z 1 Abs 1 und Z 1a genannten Gründen vor, ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.
§ 19a S.GBG · S.GBG · Salzburger Gleichbehandlungsgesetz
…§ 19a Liegt eine Mehrfachdiskriminierung aus den im § 1 Z 1 Abs 1 und Z 1a genannten Gründen vor, ist darauf bei…
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