S.GBG
Gliederung
2. Teil Dienstrechtliche Gleichbehandlung
2. Abschnitt Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
§ 17 Gleiche Arbeitsbedingungen
Bei Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 4 Z 6 hat die oder der Bedienstete Anspruch auf die Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer, die bzw der nicht diskriminiert worden ist, und auf angemessenen Schadenersatz. Dieser umfasst den Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
§ 17 S.GBG · S.GBG · Salzburger Gleichbehandlungsgesetz
§ 17 Gleiche Arbeitsbedingungen
…§ 17 Bei Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 4 Z 6 hat die oder der Bedienstete Anspruch auf die Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie eine…
§ 2 Anwendungsbereich
§ 2 (1) Dieses Gesetz gilt, soweit in den §§ 28 und 29 nicht anderes bestimmt ist, für: 1. Personen, die in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde einschließlich der Stadt Salzburg oder zu einem Gemeindeverband stehen oder die Ansprüche gemäß § 4 Z 2 bis 7 iVm de…
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