S.GBG
Gliederung
2. Teil Dienstrechtliche Gleichbehandlung
2. Abschnitt Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
§ 15 Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung
Bei Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 4 Z 4 ist die oder der Bedienstete auf ihr bzw sein Verlangen in die entsprechenden Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen einzubeziehen oder sie bzw er hat Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
§ 15 S.GBG · S.GBG · Salzburger Gleichbehandlungsgesetz
§ 15 Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung
…§ 15 Bei Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 4 Z 4 ist die oder der Bedienstete auf ihr bzw sein Verlangen in die entsprechenden Aus…
§ 20 Geltendmachung von Ansprüchen
…der Entlassung, der Auflösung des Probedienstverhältnisses oder der Beendigung des befristeten Dienstverhältnisses geltend zu machen. 5. Für Ansprüche nach den §§ 13 bis 15 und 19 gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 ABGB . (2) Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten nach § 16 gegenüber der Dienstgeberin oder…
§ 2 Anwendungsbereich
§ 2 (1) Dieses Gesetz gilt, soweit in den §§ 28 und 29 nicht anderes bestimmt ist, für: 1. Personen, die in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde einschließlich der Stadt Salzburg oder zu einem Gemeindeverband stehen oder die Ansprüche gemäß § 4 Z 2 bis 7 iVm de…
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