§ 3 § 3
In Kraft seit 17. März 2026
Up-to-date
§ 3 § 3 — NÖ FTG 2025
Der Geltungsbereich dieses Gesetzes umfasst die Regelung des Förderwesens für sämtliche aus Landesmitteln gewährte Förderungen, sofern kein anderer Gesetzgeber zu deren Regelung zuständig ist.
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