§ 14 § 14
In Kraft seit 17. März 2026
Up-to-date
§ 14 § 14 — NÖ FTG 2025
Die Landesregierung hat jährlich beginnend ab dem Jahr 2026 einen Förderbericht über die im vorangegangenen Jahr ausbezahlten Förderungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 4, mit Ausnahme jener Förderungen, die Gemeinden oder Rechtsträgern, die im überwiegenden Teil im Eigentum von Gemeinden stehen, zufließen und an andere Personen nicht vergeben werden dürfen, zu erstellen. Andere landesgesetzlich vorgesehene Förderberichtspflichten bleiben unberührt.
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