§ 10 § 10
In Kraft seit 17. März 2026
Up-to-date
§ 10 § 10 — NÖ FTG 2025
Werden Förderungen im Sinne des § 4 von einem vom Land Niederösterreich verschiedenen Rechtsträger abgewickelt bzw. gewährt, sind diese nur dann als Leistungsangebot zu erfassen und Mitteilungen darauf zu melden, wenn der Rechtsträger, der diese Leistung abwickelt bzw. gewährt, hinsichtlich seiner gesamten Gebarung der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegt. Das Land hat für diese Rechtsträger die Verpflichtung zur Einhaltung dieses Abschnittes durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, erforderlichenfalls durch entsprechende privatrechtliche Verpflichtung der Rechtsträger.
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