§ 7 Eigener Wirkungsbereich
In Kraft seit 01. Juli 2013
Up-to-date
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Salzburg, der sonstigen Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie und der Rechtsträger gemäß § 2 Z 3 lit e, soweit es sich dabei um einen (nicht-territorialen) Selbstverwaltungskörper handelt.
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