Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
1. Finanzgebarung: alle Maßnahmen,
a) die finanzielle Auswirkungen auf die Ausgaben, Einnahmen und Vermögensbestände eines Rechtsträgers haben, wie die Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten oder von Anleihen;
b) die mit der Bewirtschaftung von Finanzierungsverpflichtungen in Zusammenhang stehen, wie das Schuldenportfoliomanagement oder das Risikomanagement;
c) im Zusammenhang mit der Veranlagung von Geldmitteln.
2. Finanzgeschäft:
a) ein Rechtsgeschäft,
aa) mit dem Fremdfinanzierungsverpflichtungen eingegangen werden oder das sonst der Mittelbeschaffung dient, wie die Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten oder von Anleihen;
ab) das der Bewirtschaftung von Finanzierungsverpflichtungen dient;
ac) das der Veranlagung von Geldmitteln dient;
b) ein Differenzgeschäft;
c) ein Optionsgeschäft.
3. Rechtsträger:
a) das Land Salzburg;
b) die Stadt Salzburg;
c) alle anderen Gemeinden im Land Salzburg;
d) Gemeindeverbände im Land Salzburg;
e) sonstige Rechtsträger, die im Sinn des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 (ESVG 1995) den Sektoren S 1312 (Länder) oder S 1313 (Gemeinden) zugerechnet werden, soweit die Regelung deren Organisation in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt.
§ 12 GeOA · GeOA · Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung
§ 12 Genehmigungsbefugnis
…Im Übrigen kommt in der Landesamtsdirektion die Stellung der Abteilungsleiterin bzw des Abteilungsleiters im Sinn des Abs 1 der Fachgruppenleiterin bzw dem Fachgruppenleiter zu. (2) Die Landesamtsdirektorin oder der Landesamtsdirektor kann sich bestimmte Geschäftsstücke, insbesondere solche, die den Wirkungsbereich mehrerer Abteilungen berühren oder die im Hinblick auf ihre Auswirkungen von…
Rückverweise