§ 6 Untersagung der Tätigkeit und Auflösung eines EVTZmit Sitz im Land Salzburg
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Unter den Voraussetzungen des Art 13 EVTZ-Verordnung kann die Landesregierung einem EVTZ die Ausübung von Tätigkeiten im Land Salzburg untersagen. Unter den Voraussetzungen des Art 14 EVTZ-Verordnung kann die Landesregierung einen EVTZ mit Sitz im Land Salzburg auflösen.
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