§ 4 Verpflichtung zum Austritt aus einem EVTZ
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Unter den Voraussetzungen des Art 13 EVTZ-Verordnung kann die Landesregierung ein Mitglied nach § 2 Z 1 und 2 zum Austritt aus einem EVTZ verpflichten.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden