§ 2 § 2
In Kraft seit 21. Februar 2015
Up-to-date
Die Mitteilung der beabsichtigten Teilnahme an einem Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit, im Folgenden als EVTZ abgekürzt, und die Übermittlung der erforderlichen Unterlagen (Art. 4 Abs. 2 EVTZ-Verordnung) haben von den folgenden potenziellen Mitgliedern an die Landesregierung zu erfolgen:
1. von einer Salzburger Gemeinde oder einem Salzburger Gemeindeverband oder
2. von einer sonstigen Einrichtung oder einem sonstigen Unternehmen im Sinn des Art 3 Abs 1 lit d bzw e EVTZ-Verordnung, deren Regelung in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt.
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