§ 60 § 60
In Kraft seit 15. Juli 2022
Up-to-date
(1) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 22 sowie die §§ 22 Abs 5a, 25 und 50 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 49/2022 treten rückwirkend mit 13. September 2021 in Kraft.
(2) Festlegungen, die zur Vorbereitung der Sommerschule dienen, können bereits vor dem 13. September 2021 getroffen werden.
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