§ 45a Sonstige Kostenregelungen
In Kraft seit 01. September 2022
Up-to-date
(1) Das Land Salzburg kann als Träger von Privatrechten die folgenden Kosten übernehmen, sofern diese nicht vom Bund getragen werden:
1. Kosten der Aktivbezüge sowie die Kosten für den Verwaltungsaufwand der administrativen Assistenzen an Schulen gemäß § 1, sowie
2. Kosten zur Erbringung psychosozialer Leistungen an öffentlichen Pflichtschulen und sonstigen Schulen sowie Kosten der mit der Organisation dieser Leistungen zusammenhängenden Tätigkeiten und Kosten für den Verwaltungsaufwand.
(2) Das Land kann als Träger von Privatrechten Maßnahmen und Initiativen, die im besonderen Interesse des Landes Salzburg liegen, an Schulen gemäß § 1 und an sonstigen Schulen im Land Salzburg finanziell unterstützen.
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