§ 40
In Kraft seit 01. September 1997
Up-to-date
Beitragsleistung zum Schulsachaufwand für Polytechnische
Schulen
§ 40
Für die Beitragsleistung zum Schulsachaufwand für Polytechnische Schulen gelten die Bestimmungen des § 37 sinngemäß.
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