§ 4 Voraussetzungen für die Errichtung und Erhaltung
In Kraft seit 01. August 2014
Up-to-date
SchuOG 1995
Gliederung
2. Abschnitt Volksschulen
§ 4 Voraussetzungen für die Errichtung und Erhaltung
Volksschulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle schulpflichtigen Kinder bei einem ihnen nach den jeweils gegebenen örtlichen und Verkehrsverhältnissen zumutbaren Schulweg eine Volksschule besuchen können, wenn innerhalb des Umkreises eines solchen Schulweges eine voraussichtlich ständige Mindestanzahl von 30 schulpflichtigen Kindern vorhanden ist.
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