§ 36
In Kraft seit 19. Mai 1995
Up-to-date
8. Abschnitt
Kostenregelung
Bestreitung der Kosten des Schulsachaufwandes
§ 36
Die Kosten für die Errichtung und Erhaltung der Schulen (§ 1 Abs. 3 lit. a und b) (Schulsachaufwand) hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der gesetzliche Schulerhalter zu tragen, in dessen Gebiet sich die Schule befindet.
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