SchuOG 1995
Gliederung
6. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für die Schulen
§ 28 Unterrichtsmittel
(1) Jede Schule hat jene Unterrichtsmittel aufzuweisen, die für die Durchführung des Lehrplanes der betreffenden Schulart notwendig sind.
(2) Das Land kann die Schulerhalter der unter dieses Gesetz fallenden oder sonstiger Schulen bei der Anschaffung und Instandhaltung von audiovisuellen Unterrichtsmitteln durch deren zentrale Beschaffung und Verwaltung, nötigenfalls auch Herstellung solcher audiovisueller Unterrichtsmittel, die auf das Land Salzburg besonders abgestimmt sind, unterstützen. Über die von den Schulerhaltern zu leistenden Beiträge zu den Anschaffungs- und Instandhaltungskosten sind mit den Schulerhaltern Vereinbarungen zu schließen.
(3) Das Land kann Schulerhaltern der unter dieses Gesetz fallenden Schulen einzelne Unterrichtsmittel, insbesondere Unterrichtsmittel, die auf das Land Salzburg besonders abgestimmt sind, als Sachleistungen zur Verfügung stellen oder dazu zweckgewidmete Geldleistungen erbringen. Diese einzelnen Unterrichtsmittel ergänzen, aber ersetzen nicht die Unterrichtsmittel, die vom gesetzlichen Schulerhalter bereitzustellen sind (§ 1 Abs 2 iVm Abs 3).
§ 2 S.BDG · S.BDG · Salzburger Bildungsdirektionsgesetz
§ 2 Übertragung von Zuständigkeiten auf die Bildungsdirektion
…Land Salzburg besonders abgestimmt sind, sowie der Abschluss von Vereinbarungen über die von den Schulerhaltern zu leistenden Beiträge zu den Anschaffungs- und Instandhaltungskosten ( § 28 Abs 2 SchuOG 1995 ); 4. der Vollzug des Bildungsinvestitionsgesetzes , BGBl I Nr 8/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 132/2022, im Zuständigkeitsbereich des Landes Salzburg…
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