(1) Jede Schule hat jene Unterrichtsmittel aufzuweisen, die für die Durchführung des Lehrplanes der betreffenden Schulart notwendig sind.
(2) Das Land kann die Schulerhalter der unter dieses Gesetz fallenden oder sonstiger Schulen bei der Anschaffung und Instandhaltung von audiovisuellen Unterrichtsmitteln durch deren zentrale Beschaffung und Verwaltung, nötigenfalls auch Herstellung solcher audiovisueller Unterrichtsmittel, die auf das Land Salzburg besonders abgestimmt sind, unterstützen. Über die von den Schulerhaltern zu leistenden Beiträge zu den Anschaffungs- und Instandhaltungskosten sind mit den Schulerhaltern Vereinbarungen zu schließen.
(3) Das Land kann Schulerhaltern der unter dieses Gesetz fallenden Schulen einzelne Unterrichtsmittel, insbesondere Unterrichtsmittel, die auf das Land Salzburg besonders abgestimmt sind, als Sachleistungen zur Verfügung stellen oder dazu zweckgewidmete Geldleistungen erbringen. Diese einzelnen Unterrichtsmittel ergänzen, aber ersetzen nicht die Unterrichtsmittel, die vom gesetzlichen Schulerhalter bereitzustellen sind (§ 1 Abs 2 iVm Abs 3).
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