§ 25 Sommerschule
In Kraft seit 13. September 2021
Up-to-date
Die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfeien Zeit gemäß § 8 lit g sublit dd Schulorganisationsgesetz, die klassen-, schulstufen- und schulstandortübergreifend erfolgen kann, bedarf der Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters. Die Bildungsdirektion darf die Zustimmung nur erteilen, wenn zumindest sechs Schülerinnen und Schüler bis zum Ende des Unterrichtsjahres angemeldet sind. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler einer Gruppe oder eines Kurses hat mindestens sechs und bis einschließlich der 8. Schulstufe höchstens 15 zu betragen.
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