§ 18 Verwendung von Gebäuden, Räumen und Liegenschaften für Zwecke der Schule
In Kraft seit 01. Januar 2019
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(1) Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen – unbeschadet der nach sonstigen, insbesondere den baurechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen – für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn die Bildungsdirektion zum Bauplan oder zur Verwendung die Bewilligung erteilt hat.
(2) Die Bewilligung ist vom gesetzlichen Schulerhalter zu beantragen.
(3) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn gegen die beabsichtigte Verwendung unter Zugrundelegung der §§ 15 und 16 sowie der dazu ergangenen Verordnungen Bedenken bestehen, die auch durch die Vorschreibung von Bedingungen, Auflagen und/oder Befristungen nicht ausgeräumt werden können.
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