§ 6 Mitanwendung von Rechtsvorschriften
In Kraft seit 01. Oktober 2022
Up-to-date
Bei der Entscheidung über das Bewilligungsansuchen sowie bei der behördlichen Aufsicht (§ 11) sind mitanzuwenden:
1. die maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 (NSchG) einschließlich der auf dessen Grundlage ergangenen Verordnungen und
2. die maßgeblichen baurechtlichen Vorschriften, wenn die Zuständigkeit zur Entscheidung über Baubewilligungsansuchen und die Besorgung der weiteren baupolizeilichen Angelegenheiten, ausgenommen § 18 BauPolG, durch Verordnung der Landesregierung gemäß Art 118 Abs 7 B-VG auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen worden sind.
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