(1) Campingplätze dürfen nur auf Grundflächen errichtet oder wesentlich geändert werden, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünland/Campingplatz (§ 36 Abs 1 Z 4 ROG 2009) gewidmet sind.
(2) Campingplätze haben aufzuweisen:
1. eine geeignete Verkehrsverbindung zu den öffentlichen Verkehrsflächen;
2. eine geeignete Abgrenzung zu den Nachbargrundstücken;
3. zweckentsprechende sanitäre Einrichtungen (Wasch-, Dusch- und Toilettanlagen) und Abwasseranlagen;
4. für jeden Stellplatz mindestens einen Kraftfahrzeug-Abstellplatz auf dem Campingplatz.
(3) Campingplätze dürfen nur so errichtet, geändert und betrieben werden, dass sie
1. den technischen Anforderungen genügen,
2. den Anforderungen des Naturschutzes genügen,
3. weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen noch die Sicherheit von Sachen gefährden und
4. Menschen weder durch Lärm, Erschütterung, Lichteinwirkung, Geruch oder Rauch noch auf andere Weise unzumutbar beeinträchtigen.
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