(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. entgegen § 3 Abs 1 einen Campingplatz ohne Bewilligung errichtet oder wesentlich ändert;
2. entgegen § 8 Abs 1 vor der Fertigstellung der Errichtung den Betrieb des Campingplatzes oder bei wesentlichen Änderungen den Betrieb der davon erfassten Teile aufnimmt;
3. entgegen § 8 Abs 2 die Fertigstellung der Errichtung oder wesentlichen Änderung des Campingplatzes der Behörde nicht oder nicht unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen anzeigt;
3a. entgegen § 8a Abs 1 an einzelnen Stellplätzen andere als Bestandrechte einräumt oder solche zu anderen als touristischen Zwecken einräumt;
4. entgegen § 9 Abs 1 keine Campingplatzordnung anschlägt oder entgegen § 9 Abs 2 dafür sorgt, dass ein Verantwortlicher erreichbar ist;
5. entgegen § 9 Abs 3 die Einrichtungen nicht betriebsbereit oder sauber hält;
6. entgegen § 10 Abs 1 nicht dafür sorgt, dass während der Dauer des Betriebs des Campingplatzes den Vorgaben dieses Gesetz, der gemäß § 6 mitanzuwendenden Rechtsvorschriften oder der Bewilligung gemäß § 7 Abs 1 entsprochen wird oder Mängel beseitigt werden;
7. entgegen § 10 Abs 2 keine Überprüfungen vornehmen lässt oder der Behörde die Prüfbescheinigung nicht vorweist;
8. entgegen § 11 Abs 1 Organe der Behörde daran hindert, den Campingplatz während der Öffnungszeiten zu betreten;
9. entgegen einem Auftrag gemäß § 11 Abs 5 den ursprünglichen Zustand nicht fristgerecht herstellt;
10. trotz Erlöschen des Betriebsrechts gemäß § 12 Abs 1 den Campingplatz weiter betreibt;
11. entgegen § 12 Abs 2 keinen hygienisch einwandfreien Zustand auf der betreffenden Liegenschaft herstellt oder die Einrichtungen nicht längstens binnen drei Jahren ab Erlöschen des Betriebsrechts beseitigt;
12. entgegen einem auf Grund des § 13 Abs 1 oder 2 erlassenen Verbot oder Gebot außerhalb von Campingplätzen campiert.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind zu ahnden:
1. in den Fällen der Z 1, 3a und 10 mit Geldstrafe bis zu 25.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu fünf Wochen;
2. in den Fällen der Z 2, 3, 6, 7, 8, 9, 11 und 12 mit Geldstrafe bis zu 10.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen;
3. in den Fällen der Z 4 und 5 mit Geldstrafe bis zu 1.000 € oder für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden