§ 6 Dienstleistungsfreiheit
In Kraft seit 01. Juli 2017
Up-to-date
Die Tätigkeit als Bergsportführer darf erwerbsmäßig im Umfang des § 4 Abs 1 und 2 bzw des § 5 Abs 1 und 2 auch im Rahmen der unionsrechtlich garantierten Dienstleistungsfreiheit von anderen begünstigten Personen im Sinn des § 1 Abs 2 des Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (BQ-AnerG) nur ausgeübt werden, wenn sie die Voraussetzungen gemäß § 13 Abs 1 Z 1, 3 und 4 und die Voraussetzungen gemäß den Bestimmungen des 3. Abschnitts des BQ-AnerG erfüllen. Dies gilt für in anderen Bundesländern niedergelassene österreichische Bergsportführer sinngemäß.
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