Der Bergsportführerverband hat neben den sonstigen in diesem Gesetz angeführten Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben und Ziele wahrzunehmen:
1. die Erlassung und Änderung seiner Satzung sowie die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags;
2. die Wahl und die Enthebung seiner Organe;
3. die Durchführung von Disziplinarverfahren;
4. die Verwaltung seiner finanziellen Mittel;
5. die Förderung des Bergsportführerwesens;
6. die Förderung des Bergsportwesens im Allgemeinen, insbesondere die Verbreitung und Vertiefung der Kenntnisse des Bergsports in der Bevölkerung;
7. die Zusammenarbeit mit Rettungsorganisationen bei Maßnahmen zur Verhütung von Berg- und Canyoningunfällen;
8. die Zusammenarbeit mit alpinen Vereinen und dem Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband;
9. die Zusammenarbeit mit den Tourismusverbänden und die Förderung der Interessen des Tourismus;
10. die Pflege der Gemeinschaft, die Anhaltung der Mitglieder zur Pflichterfüllung und zur Wahrung des Standesansehens.
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