(1) Bergsportführertätigkeiten unterliegen diesem Gesetz, soweit sich aus Abs 2 nicht Anderes ergibt.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Bergsportführertätigkeiten im Rahmen
1. des Dienstes des Bundesheers oder der Bundespolizei;
2. des Unterrichts inländischer Schulen im Sinn von Art 14 und 14a B-VG und ausländischer Schulen, die solchen inländischen Schulen vergleichbar sind, wenn schulisches Lehrpersonal herangezogen wird;
3. des Führens, Begleitens und Ausbildens von Personen in künstlich angelegten Hochseil- oder Klettergärten außerhalb alpiner Gebiete oder an Kunstwänden;
4. in- und ausländischer alpiner Vereine, wenn
a) das Führen und Begleiten durch geeignete und legitimierte Vereinsmitglieder und nur für die Mitglieder, deren Angehörige und höchstens in geringfügigem und jeweils untergeordnetem Maß für sonstige Personen erfolgt,
b) dem Verein insgesamt kein den Aufwand dafür übersteigendes Entgelt zukommt und
c) das führende oder begleitende Vereinsmitglied dafür kein seine Auslagen übersteigendes Entgelt unmittelbar oder mittelbar erhält.
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