§ 21 Vorschreibung und Fälligkeit
In Kraft seit 01. Juli 2025
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(1) Die Abfallwirtschaftsgebühr und die allfällige Zusatzgebühr sind dem Gebührenschuldner vom Bürgermeister vorzuschreiben.
(2) Die Vorschreibung hat in Teilzahlungen zu erfolgen, die vierteljährlich zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen der Grundsteuerteilzahlungen auf Grund des § 29 Abs 1 des Grundsteuergesetzes 1955 fällig werden.
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