Entstehen des Gebührenanspruchs
§ 20
(1) Der Gebührenanspruch auf die Abfallwirtschaftsgebühr und die allfällige Zusatzgebühr entsteht mit dem Beginn jenes Monats, das auf das Entstehen der Verpflichtung zur Teilnahme an der Erfassung durch die Gemeinde (§§ 10, 11, 12 und 14) folgt.
(2) Änderungen in den für die Gebührenberechnung maßgeblichen Umständen werden mit Beginn des darauf folgenden Monats wirksam.
Rückverweise
S.AWG · Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998
§ 20
…Entstehen des Gebührenanspruchs § 20 (1) Der Gebührenanspruch auf die Abfallwirtschaftsgebühr und die allfällige Zusatzgebühr entsteht mit dem Beginn jenes Monats, das auf das Entstehen der Verpflichtung zur Teilnahme an…
§ 28
…dieses Gesetz nicht berührt. Sie können aus den im § 12 Abs 3 angeführten Gründen widerrufen werden. (2) Aufrecht bestehende Bewilligungen für Abfallbehandlungsanlagen gemäß § 20 des Salzburger Müllabfuhrgesetzes 1974, LGBl Nr 99, oder solche gemäß dem 4. Abschnitt des Salzburger Abfallgesetzes 1991 gelten als Bewilligungen im Sinn des 5. Abschnittes…